Shownotes.
Beamte in einer Redaktion, eine gerichtliche Anordnung, versiegelte Festplatten: Das Bild stammt nicht aus Ankara oder Budapest, sondern aus Hamburg, Speersort 1. Am Montag erschienen Staatsanwaltschaft und Landeskriminalamt in den Redaktionsräumen der Wochenzeitung Die ZEIT und verlangten Rohaufnahmen des Podcasts House of Block. Nach Angaben von epd medien geht es um rund 200 Stunden Material. Die zuständige Reporterin übergab die Aufzeichnungen unter Widerspruch, versiegelt. Durchsucht wurde am Ende nichts – weil das Gericht hilfsweise die Durchsuchung ihrer Privatwohnung angeordnet hatte, abwendbar durch freiwillige Herausgabe.
Der Vorgang ist ungewöhnlich, aber er ist kein Betriebsunfall. Er markiert eine Verschiebung, die sich seit Jahren abzeichnet: Je näher Redaktionen in erzählerischen Formaten an laufende Strafverfahren heranrücken, desto häufiger geraten ihre Archive in den Blick der Justiz.
Die Naht im Gesetz
Das deutsche Presserecht trennt sauber zwischen zwei Kategorien von Material. Was Journalistinnen von Dritten anvertraut bekommen – Dokumente, Hinweise, die Identität von Informanten – ist auch bei schweren Straftaten geschützt. Für selbst erarbeitetes Material, etwa eigene Interviewaufnahmen, kennt das Gesetz dagegen eine Ausnahme: Zur Aufklärung eines Verbrechens kann das Zeugnisverweigerungsrecht entfallen, wenn andere Ermittlungswege deutlich schwerer wären.
Genau an diese Naht legt das Landgericht Hamburg seinen Beschluss. Die Kammer argumentiert, die zeitnah nach der mutmaßlichen Tat entstandenen Gespräche könnten Umstände enthalten, die nie in die Akten gelangt sind. Eine Enttarnung von Informanten drohe nicht, da die Gesprächspartner ihre Identität ohnehin offengelegt haben. Der juristische Fachdienst LTO nennt diese Begründung „zumindest fragwürdig“.
Die Gegenposition setzt eine Ebene tiefer an. Ein Interview sei beides zugleich: eigene Aufnahme und anvertrautes Gespräch. Wer mit einer Journalistin spricht, auch offen und mit Namen, vertraut darauf, dass Rohmaterial Rohmaterial bleibt – der halbfertige Satz, das Abschweifen, das Zurückgenommene. In 200 Stunden Aufzeichnung steckt ein Vielfaches dessen, was je gesendet wurde.
Was Karlsruhe gelernt hat
Dass Deutschland bei diesen Fragen empfindlich reagiert, ist historisch grundiert. Die Spiegel-Affäre 1962 brachte den Satz vom „Wesenselement des freiheitlichen Staates“ hervor, das Cicero-Urteil 2007 erklärte Durchsuchungen für verfassungswidrig, die vorwiegend der Enttarnung von Quellen dienen. Weniger bekannt ist die Entscheidung von 1987 über beschlagnahmtes ZDF-Filmmaterial: Damals ließ Karlsruhe den Zugriff auf selbst erarbeitetes Material grundsätzlich zu, weil das Gesetz es schlicht nicht schützte. Die Antwort gab der Gesetzgeber 2002 – mit der Ausweitung des Schutzes und der eingebauten Verbrechensausnahme, die heute streitig ist.
Der aktuelle Fall liegt zwischen den bekannten Fallgruppen. Die ZEIT wird keiner Straftat verdächtigt, niemand sucht einen anonymen Informanten. Das Material soll als Beweismittel in einem Strafprozess gegen Christina Block und sechs weitere Angeklagte dienen. In der Werkstatt dieser Rechtsprechung ist das eine neue Konstellation – und sie wird den Schutz redaktioneller Arbeit neu kalibrieren, in die eine oder andere Richtung.
Die Pressefreiheit nutzt sich selten in einem großen Moment ab, sie verändert sich in Abwägungen, Beschlüssen, Einzelfällen, die jeweils gut begründet klingen.
Die unbequeme Seite
Zur ehrlichen Bilanz gehört die Gegenrichtung. Das Aufklärungsinteresse der Kammer ist kein Vorwand. Der Vorwurf lautet auf schwere Entziehung Minderjähriger, Freiheitsberaubung und gefährliche Körperverletzung. Zentrale Beteiligte haben vor Gericht als Angehörige die Aussage verweigert. Aufnahmen, die wenige Wochen nach der mutmaßlichen Tat entstanden, könnten näher an der Wahrheit liegen als Erinnerungen Jahre später – und sie können Angeklagte auch entlasten.
Aber die Aufklärungspflicht ersetzt keine Verhältnismäßigkeit. Bei einem Umfang von rund 200 Stunden stellt sich die Frage, ob der pauschale Zugriff auf ein ganzes Recherchearchiv das richtige Instrument ist oder ob ein eng begrenzter Zugriff genügen würde. Rohmaterial ist selten sauber nach einem einzigen Verfahren sortiert; betroffen sein können Gespräche aus völlig anderen Zusammenhängen.
Hinzu kommt der langfristige Effekt. Wenn der Staat auf redaktionelle Reservoirs zugreifen kann, überlegt sich künftig mancher zweimal, ob er mit Journalisten spricht – der Whistleblower im Konzern wie die Zeugin eines Behördenversagens. Juristen nennen das Einschüchterungseffekt. Er trifft nicht eine Redaktion, sondern eine Funktion.
Wenn der Staat auf dieses Reservoir zugreifen kann, überlegt sich künftig mancher zweimal, ob er mit Journalisten redet, nicht nur in diesem Fall.
Wie es weitergeht, ist offen. Hilft das Landgericht einer Beschwerde nicht selbst ab, entscheidet das Hanseatische Oberlandesgericht. Danach wäre eine Befassung des Bundesverfassungsgerichts möglich. Bis dahin bleiben die Aufnahmen versiegelt – und mit ihnen die Frage, wie weit der 2002 nachgebesserte Schutz trägt, wenn die Verbrechensausnahme greift.
Zum Weiterhören
Die heutige Folge von Daniels Daily nimmt den Streit juristisch und historisch auseinander – von der Werkstatt des Zeugnisverweigerungsrechts über die Spiegel-Affäre bis zur Entscheidung von 1987 über ZDF-Filmmaterial. Daniel Fürg erklärt, warum der Hamburger Beschluss exakt an der Naht verläuft, die der Gesetzgeber selbst gesetzt hat, und liefert drei Prüffragen für die weitere Berichterstattung über den Fall.