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AUSGABE № 41 — DO 15.10.2026

Das Erbe.

Karlsruhe verhandelt die Erbschaftssteuer – gleich an zwei Tagen, aus zwei Richtungen. Wer zahlt wirklich wie viel, und warum entscheidet erneut das Gericht?

POLITIK18:25 MIN5 KAPITEL
FOLGE № 4118:25 MIN
Das Erbe
00:0018:25
FOLGE VOM 15.10.2026

Shownotes.

Heinrich Fischwasser hat von seiner Tante ein Wertpapierdepot und Immobilien geerbt, zusammen rund 250.000 Euro. Das Finanzamt verlangte dafür rund 47.000 Euro Erbschaftsteuer. Der frühere Bankmanager zog durch die Instanzen, verlor überall — und saß am Dienstag im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts, wo der Erste Senat mehr als fünf Stunden lang über seine Verfassungsbeschwerde verhandelte. Sein Einwand zielt dabei weniger auf die eigene Rechnung als auf die Rechnungen, die andere nie bekommen: Wer begünstigtes Betriebsvermögen erbt, kann unter Auflagen 85 Prozent davon steuerfrei übernehmen, unter strengeren Bedingungen den gesamten begünstigten Teil, und selbst jenseits der Grenze von 26 Millionen Euro kann die Steuer vollständig erlassen werden, wenn der Erwerber sie nicht aus verfügbarem Vermögen zahlen kann. Geschützt werde damit nicht das Unternehmen, sondern das Vermögen des Erben, sagte Fischwasser in der Verhandlung sinngemäß. Gerichtspräsident Stephan Harbarth umriss zur Eröffnung die Spannung, um die es geht: Die gleichmäßige Belastung berühre das Gerechtigkeitsempfinden vieler Menschen, dem stünden Sorgen um Unternehmen und Arbeitsplätze gegenüber — zu klären sei allein die Verfassungsmäßigkeit.

Was die Zahlen zeigen

Die amtliche Statistik gibt dem Streit ungewohnt scharfe Konturen. 21,4 Milliarden Euro Erbschaft- und Schenkungsteuer haben die Finanzämter 2025 festgesetzt, ein Höchstwert, getrieben vor allem von Übertragungen ab 20 Millionen Euro, bei denen sich die festgesetzte Steuer mehr als verdoppelt hat; tatsächlich eingenommen haben die Länder im selben Jahr 15,4 Milliarden, weil Bescheide und Zahlungen zeitversetzt laufen. Zugleich wurden allein über die Verschonungsbedarfsprüfung 3,7 Milliarden Euro erlassen, überwiegend bei Schenkungen. Das Netzwerk Steuergerechtigkeit hat die Gruppe dahinter ausgewertet und kommt auf 34 Großerwerbe mit zusammen rund 13 Milliarden Euro begünstigtem Vermögen, auf das nach den Erlassen etwa zwei Prozent Steuer verblieben — die Rechnung einer interessierten Organisation, gewiss, doch sie passt zu dem, was die Bundesregierung selbst dokumentiert: Ihr aktueller Subventionsbericht führt die Begünstigung des Betriebsvermögens als größte Steuervergünstigung des Landes, mit geschätzten Mindereinnahmen von 8,8 Milliarden Euro für 2026. Die nominalen Steuersätze steigen mit der Höhe des Erwerbs auf bis zu 50 Prozent. Die effektive Belastung folgt dieser Kurve nicht; in den Statistiken kann die durchschnittliche Last sehr großer begünstigter Betriebserwerbe unter der mittelgroßer, nicht begünstigter Erwerbe liegen. Das ist keine Steuerhinterziehung, sondern geltendes Recht — und exakt dieses Recht wird nun geprüft.

Das Arbeitsplatz-Argument der Verschonung verdient dabei eine ernsthafte Würdigung. Ein Betrieb ist kein Sparbuch, sein Wert steckt in Maschinen und Gebäuden, und wer die Steuer aus der Substanz zahlen müsste, gefährdet womöglich Investitionen — so trug es die BDI-Steuerexpertin Monika Wünnemann in Karlsruhe vor. Die Gegenseite, in der Verhandlung unter anderem von der Böckler-Ökonomin Katja Rietzler vertreten, verweist auf mildere Mittel wie langjährige Stundung und darauf, dass das Gesetz eine konkrete Arbeitsplatzgefahr gar nicht prüft. Kevin Kühnert von der Bürgerbewegung Finanzwende formulierte es drastischer: Die Bedarfsprüfung lade „zum Armrechnen ein".

Ein Gesetz, von beiden Seiten in der Zange

Die Besonderheit dieser Woche liegt in der Konstellation. Schon am Montag hatte derselbe Senat über die Klage der bayerischen Staatsregierung verhandelt, die höhere Freibeträge und eigene Länderregeln durchsetzen will — die Freibeträge sind seit 2009 eingefroren, während sich Immobilienpreise mancherorts verdoppelt oder verdreifacht haben, und grundsätzlicher bestreitet Bayern gleich die Zuständigkeit des Bundes. Am Dienstag folgte der Bürger, der die großzügigen Ausnahmen für Großvermögen angreift. Dasselbe Gesetz, attackiert aus entgegengesetzten Richtungen: Das hat es in der langen Karlsruher Geschichte dieser Steuer so noch nicht gegeben. Und diese Geschichte wiegt schwer. Dreimal hat das Gericht die Erbschaftsteuer beanstandet, 1995 und 2006 wegen der ungleichen Bewertung von Vermögensarten, 2014 wegen der maßlosen Verschonung großer Betriebsvermögen ohne Bedürfnisprüfung. Die Reform von 2016 — die 26-Millionen-Grenze, die Verschonungsbedarfsprüfung — war die Antwort des Gesetzgebers auf das letzte Urteil. Jetzt prüft der Senat, ob diese Antwort den Maßstäben genügt, die er selbst formuliert hat.

Warum wieder Karlsruhe den Takt vorgibt

Ein Urteil wird erst in Monaten erwartet, der Zentralverband des Deutschen Handwerks rechnet mit Frühjahr 2027, und bis dahin gilt das bestehende Recht unverändert. In Berlin ist die Lage festgefahren: Finanzminister Lars Klingbeil nennt es ungerecht, dass sehr große Vermögen oft nahezu steuerfrei übergehen, die SPD hat Vorschläge vorgelegt, die Union will vor dem Urteil nichts anfassen, und erst vergangene Woche lehnte der Bundestag einen Grünen-Antrag zur Abschaffung der Bedarfsprüfung mit breiter Mehrheit ab. Über Reformbedarf wird geredet, über Richtung und Zeitpunkt besteht keine Einigkeit. Der Soziologe Jens Beckert, der die Erbschaftsteuer seit Jahren erforscht, beschreibt das Muster nüchtern: Der Gesetzgeber ändert diese Steuer im Grunde nur, wenn das Gericht ihn dazu zwingt. So war es 1995, 2006 und 2014. Vieles spricht dafür, dass auch die vierte Runde nach dieser Regel läuft — und je nach Ausgang erbt die Politik eine kleine Reparatur oder die größte Steuerbaustelle der Legislatur. Deutschland steht mitten in einer der größten Vermögensübergangsphasen seiner Geschichte, Jahr für Jahr wechseln Hunderte Milliarden den Besitzer. Wie der Staat diese Übergänge besteuert, verrät, was er unter Leistung versteht und wem er welche Startpositionen zubilligt. Ob Fischwasser gewinnt, ist offen. Die Frage, die er nach Karlsruhe getragen hat, ist größer als sein Bescheid: ob ein Staat, der beim Erben genau hinsieht, bei den ganz großen Erbschaften wegsehen darf.

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